September 2018
Keine unzulässige Begünstigung eines Betriebsratsmitglieds durch Abfindungsvereinbarung
veröffentlicht am 01.09.2018
Gemäß § 78 Satz 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) dürfen die „Mitglieder des Betriebsrats […] wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung“. Diese gesetzliche Regelung lag dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 21.03.2018 (Az: 7 AZR 519/16) zugrunde, mit dem über die Frage einer etwaigen Begünstigung eines Betriebsratsmitglieds durch eine Abfindungsvereinbarung entschieden wurde.
Der Kläger in diesem Rechtsstreit war seit 1983 bei der Beklagten beschäftigt und seit 2006 Vorsitzender des in ihrem Betrieb gebildeten Betriebsrats. Anfang Juli 2013 hatte die Beklagte beim Arbeitsgericht unter Berufung auf – vom Kläger bestrittene – verhaltensbedingte Gründe ein Verfahren zur Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers eingeleitet. Am 22.07.2013 schlossen die Parteien außergerichtlich einen Aufhebungsvertrag, in dem unter anderem die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2015, die Freistellung unter Fortzahlung der Vergütung und eine noch im Verlauf des Arbeitsverhältnisses auszuzahlende Abfindung von 120.000 € netto vereinbart wurden. Nachdem der Kläger am 23.07.2013 vereinbarungsgemäß von seinem Betriebsratsamt zurückgetreten und in der Folgezeit die Auszahlung der Abfindung an ihn erfolgt war, klagte er auf Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses über den 31.12.2015 hinaus. Dabei vertrat er die Auffassung, dass der Aufhebungsvertrag nichtig sei, weil er durch diesen als Betriebsratsmitglied in unzulässiger Weise begünstig werde.
Die Klage blieb beim Bundesarbeitsgericht – wie bereits in den Vorinstanzen – ohne Erfolg. Zwar seien Vereinbarungen, die gegen § 78 Satz 2 BetrVG verstoßen, nach § 134 BGB nichtig. Nach Auffassung des BAG werde durch den Abschluss eines Aufhebungsvertrags das Betriebsratsmitglied allerdings regelmäßig nicht unzulässig begünstigt. Soweit die Verhandlungsposition des Betriebsratsmitglieds günstiger sei als die eines Arbeitnehmers ohne Betriebsratsamt, beruhe dies auf den in § 15 KSchG und § 103 BetrVG geregelten Sonderkündigungsschutz.