Oktober 2024
Auch symptomlose Corona-Infektion ist eine Krankheit
veröffentlicht am 04.10.2024
Das BAG hat in einem Grundsatzurteil vom 20.03.2024 (Az. 5 AZR 234/23) entschieden, dass eine Corona-Infektion bei einem Mitarbeiter auch dann eine entgeltfortzahlungspflichtige Krankheit im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes darstellt, wenn die Infektion symptomlos bleibt.
In dem streitgegenständlichen Fall ging es um einen Beschäftigten eines Produktionsunternehmens, der nicht gegen Covid-19 geimpft war und Ende Dezember 2021 positiv auf das Virus getestet wurde. Die Gemeinde ordnete damals an, dass er sich für zwei Wochen in häusliche Quarantäne begeben muss. Ein paar Tage lang litt der Mann unter Husten, Schnupfen und Kopfschmerzen. Für diesen Zeitraum stellte sein Arzt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus.
Die Krankheitssymptome ließen aber zwölf Tage bevor die Quarantäne endete, nach, so dass der behandelnde Arzt den Mitarbeiter nicht länger krankgeschrieben hat. Der Mitarbeiter konnte seine Arbeit zunächst trotzdem noch nicht wieder aufnehmen, da die Quarantäne-Anordnung andauerte. Homeoffice war für ihn als Produktionsmitarbeiter nicht möglich.
Das Unternehmen, bei dem der Mann beschäftigt war, zahlte ihm Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gemäß § 3 EFZG nur für die fünf Tage, an denen die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung galt. Für die restliche Zeit der behördlich angeordneten Quarantäne verweigerte der Arbeitgeber die Zahlung mit der Begründung, dass mangels Symptome keine Arbeitsunfähigkeit vorlag und der behandelnde Arzt deshalb auch keine Krankschreibung vorgenommen habe. Der Arbeitgeber vertrat die Auffassung, dass das alleinige Vorliegen einer Corona-Infektion (ohne Symptome) nicht ausreiche, um eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit anzunehmen.
Der Mitarbeiter wehrte sich gegen diese Auffassung und verklagte den Arbeitgeber auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall auch für den Zeitraum, in dem er sich wegen der Infektion, aber ohne Symptome, in der häuslichen Quarantäne befand.
Während das Arbeitsgericht dem Arbeitgeber in der ersten Instanz recht gab, hatte der Mitarbeiter in der zweiten Instanz mit seiner Berufung Erfolg. Die daraufhin vom Arbeitgeber eingelegte Revision wies das BAG als unbegründet zurück und urteilte, dass eine Corona-Infektion auch bei einem symptomlosen Verlauf eine Krankheit im Sinne des EFZG sei mit der Folge, dass dem Mitarbeiter der Zahlungsanspruch zustand. Zur Begründung führte das BAG dem wesentlichen Inhalt nach aus:
Corona ist eine Krankheit: Ein Corona-Infektion hat einen regelwidrigen Körperzustand zur Folge und ist somit eine Krankheit, die zur Arbeitsunfähigkeit führt.
Monokausalität: Die Quarantäneverfügung beruht auf der Infektion und daraus resultiert das Tätigkeitsverbot. Die Infektion stellt also eine nicht hinwegzudenke Ursache für die Absonderungsanordnung dar, mit der Folge, dass eine Form der Monokausalität gegeben ist.
Unterlassen einer Schutzimpfung unerheblich: Ein Rückschluss darauf, dass das Unterbleiben der empfohlenen Schutzimpfung für die Corona-Infektion ursächlich für die Infektion war, kann nicht mit Sicherheit festgestellt werden, so dass dem Mitarbeiter keine „verschuldete“ Erkrankung vorgeworfen werden kann.
Quarantäne-Verfügung steht AU-Bescheinigung gleich: Durch das Vorlegen der Quarantäne-Verfügung hat der Mitarbeiter in anderer, geeigneter Weise nachgewiesen, dass er seine Arbeitsleistung aufgrund Corona objektiv nicht erbringen konnte. Ein Leistungsverweigerungsrecht wegen unterlassener Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung steht dem Arbeitgeber.