Mit Wirkung zum 26.04.2019 ist das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (Ge-schäftsgeheimnisschutzgesetz - GeschGehG) in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz wird der Schutz von Geschäftsgeheimnissen gebündelt und neu geregelt. Das Gesetz verfolgt den Zweck, Geschäftsgeheimnisse vor unerlaubter Erlangung, Nutzung und Offenlegung zu schützen. Zu diesem Zweck wird zunächst der Begriff des Geschäftsgeheimnisses näher bestimmt. Es muss sich danach um eine Information handeln,
die weder insgesamt noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne weiteres zugänglich ist und daher von wirtschaftlichem Wert ist
und
die Gegenstand von den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch ihren rechtmäßigen Inhaber ist
und
bei der ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht.
Voraussetzung für den Schutz eines Geschäftsgeheimnisses ist daher unter anderem, das angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen getroffen werden. Dieses kann in verschiedener Weise geschehen. Denkbar sind organisatorische Maßnahmen (Beschränkung von Zugriffsrechten), arbeitgeberseitige Weisungen oder arbeitsvertragliche Absicherungen sowie gesonderte vertragliche Vereinbarungen. Entsprechende Musterformulierungen können in der Verbandsgeschäftsstelle angefordert werden.
Ist ein Geschäftsgeheimnis entsprechend "gesichert", unterliegt es bestimmten Handlungsverboten. Es darf z.B. nicht erlangt werden durch unbefugte Aneignung oder unbefugtes Kopieren von Dokumenten, Gegenständen, Materialien, Stoffen oder elektronischen Dateien, die der rechtmäßigen Kontrolle des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses unterliegen. Verstöße gegen diese Handlungsverbote können mit Ansprüchen auf Unterlassung, gegebenenfalls Vernichtung, Herausgabe etc. oder auch finanziell geahndet werden. Darüber hinaus kann die Verletzung von Geschäftsgeheimnissen eine Straftat darstellen. Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch, dass auch derjenige verbotswidrig handelt, der ein Geschäftsgeheimnis unbefugt erlangt, nutzt oder offenlegt. Dies kann auch ein "neuer" Arbeitgeber sein, dem ein angeworbener Arbeitnehmer seine Geschäftsgeheimnisse von dem alten Ar-beitgeber unbefugt "mitbringt".
Das Gesetz definiert Ausnahmen, die zum Teil unklar und sehr weitgehend sind und einer Klärung durch die Gerichte bedürfen. So entfällt beispielsweise der Schutz, wenn die Offenlegung zur Aufdeckung einer rechtswidrigen Handlung oder eines beruflichen oder sonstigen Fehlverhaltens geeignet ist, das öffentliche Interesse zu schützen. Auch soll die Offenlegung durch Arbeitnehmer gegenüber der Arbeitnehmervertretung zulässig sein, wenn dies erfor-derlich ist, damit die Arbeitnehmervertretung ihre Aufgaben erfüllen kann.
Bei Interesse und Bedarf ist sicherlich eine Beratung durch die Juristinnen und Juristen des Arbeitgeberverbandes erforderlich. Melden Sie sich gerne.