April 2019
Anspruch auf Mindestlohn bei einem Praktikum und Unterbrechung des Praktikums
veröffentlicht am 01.04.2019
Praktikanten haben gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 2 MiLoG keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn, wenn sie das Praktikum zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums leisten und es eine Dauer von drei Monaten nicht übersteigt. Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 30. Januar 2019 (5 AZR 556/17) kann das Praktikum aus Gründen in der Person des Praktikanten/der Praktikantin rechtlich oder tatsächlich unterbrochen und um die Dauer der Unterbrechungszeit verlängert werden, wenn zwischen den einzelnen Abschnitten ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht und die Höchstdauer von drei Monaten (zusammengerechnet) nicht überschritten wird.
Dieser höchstrichterlichen Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin vereinbarte mit der Beklagten, die eine Reitanlage betreibt, ein dreimonatiges Praktikum zur Orientierung für eine Berufsausbildung zur Pferdewirtin. Am 06. Oktober 2015 begann dieses Praktikum. Die Klägerin putzte und sattelte die Pferde, stellte sie auf ein Laufband, brachte sie zur Weide und holte sie wieder ab, fütterte sie und half bei der Stallarbeit. Im November 2015 war die Klägerin an vier Tagen arbeitsunfähig erkrankt. In Absprache mit der Beklagten trat die Kläger ab dem 20.12.2015 über die Weihnachtsfeiertage einen Familienurlaub an und man verabredete, dass die Klägerin am 12. Januar 2016 das Praktikum fortsetzen sollte, um in der Zwischenzeit auf anderen Pferdehöfen „Schnuppertage“ verbringen zu können. Insofern endete das Praktikum absprachegemäß am 25. Januar 2016 und die Beklagte zahlte an die Klägerin während des Praktikums keine Vergütung.
Während der Dauer des Praktikums war die Klägerin mit der Unentgeltlichkeit einverstanden. Danach hat sie es sich offenbar anders überlegt und forderte für die Zeit ihres Praktikums eine Vergütung in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns in einer Gesamthöhe von brutto 5.491,00 €. Sie meint, die gesetzlich festgelegte Höchstdauer eines Orientierungspraktikums von drei Monaten sei überschritten und deshalb habe die Beklagte ihre Tätigkeiten mit dem Mindestlohn von 8,50 € pro Stunde zu vergüten.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin hatte vor dem 5. Senat des Bundesarbeitsgerichtes keinen Erfolg. Ein Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn bestehe dann nicht, wenn das Praktikum zur Orientierung für eine Berufsausbildung die Höchstdauer von drei Monaten nicht überschreite. Unterbrechungen des Praktikums innerhalb dieses Rahmens sind möglich, wenn der Praktikant/die Praktikantin hierfür persönliche Gründe habe und die einzelnen Abschnitte sachlich und zeitlich zusammenhängen würden. Diese Voraussetzungen seien hier gegeben. Das Praktikum sei wegen Zeiten der Arbeitsunfähigkeit sowie auf eigenen Wunsch der Klägerin für nur wenige Tage unterbrochen und im Anschluss an die Unterbrechungen jeweils unverändert fortgesetzt worden. Deshalb könne die Klägerin keinen Anspruch auf die Zahlung des Mindestlohns haben. Das Bundesarbeitsgericht lehnte ebenfalls einen geltend gemachten Anspruch auf eine angemessene Vergütung nach dem Berufsbildungsgesetz ab.
Grundsätzlich ist die Drei-Monats-Frist des § 22 Abs. 1 Nr. 2 MiLoG zu beachten. Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 30. Januar 2019 kann ein Praktikum unter besonderen Voraussetzungen unterbrochen und um die Dauer der Unterbrechungszeit verlängert werden.