Januar 2020
Altersteilzeit im Blockmodell - Urlaub für die Freistellungsphase
veröffentlicht am 02.01.2020
Zu einer im Bereich der Altersteilzeit umstrittenen Frage hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit seinem Urteil vom 24.09.2019 – Az: 9 AZR 481/18 – Rechtssicherheit geschaffen.
In dieser Entscheidung stellt das BAG fest, dass nach Beendigung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell kein Anspruch auf Abgeltung von Urlaub für die so genannte Freistellungsphase besteht. Diesem Urteil des BAG vom 24.09.2019 lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger in dem Verfahren war bei der Beklagten vom 01.12.2014 bis 31.07.2017 im Rahmen einer Altersteilzeit im Blockmodell beschäftigt. Die Arbeitsphase dauerte vom 01.12.2014 bis 31.03.2016, die Freistellungsphase vom 01.04.2016 bis 31.07.2017. In der Freistellungsphase der Altersteilzeit besteht keine Arbeitspflicht. Ungeachtet dessen stellte sich der Kläger nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf den Standpunkt, er habe für die Dauer der Freistellungsphase einen Urlaubsanspruch von insgesamt 52 Tagen erworben und machte dessen finanzielle Abgeltung geltend.
Das BAG hat die Klage in letzter Instanz abgewiesen:
Gemäß § 3 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) belaufe sich der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei einer gleichmäßigen Verteilung von der Arbeit auf sechs Tage in der Woche auf 24 Werktage. Ist die Arbeitszeit eines Arbeitnehmers auf weniger oder mehr als sechs Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, muss die Anzahl der Urlaubstage unter Berücksichtigung des für das Urlaubsjahr maßgeblichen Arbeitsrhythmus berechnet werden. Einem Arbeitnehmer, der sich in der Freistellungsphase eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses befindet und im gesamten Kalenderjahr von der Arbeitspflicht entbunden ist, stehe mangels Arbeitspflicht deshalb kein gesetzlicher Urlaubsanspruch zu. Die Freistellungsphase sei mit "Null" Arbeitstagen in Ansatz zu bringen. Vollzieht sich der Wechsel von Arbeits- und die Freistellungsphase im Verlauf des Kalenderjahres, müsse der Urlaubsanspruch nach Zeitabschnitten entsprechend der Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht berechnet werden. Weder aufgrund gesetzlicher Bestimmungen noch nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Union seien beim Altersteilzeitverhältnis im Blockmodell Arbeitnehmer in der Freistellungsphase mit Arbeitnehmern gleichzustellen, die in diesem Zeitraum tatsächlich gearbeitet haben.